TSV Rudelzhausen

Abteilungsordnung Taekwondo

Abteilungsordnung Taekwondo

§ 1 Name und Sitz

Die Abteilung führt den Namen Taekwondo Rudelzhausen“. Sitz der Abteilung ist Rudelzhausen.

§ 2 Zweck der Abteilung
Zweck der Abteilung ist die körperliche und geistige Entwicklung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung der Sportart Taekwondo. Folgende Mittel dienen der Erreichung des Zweckes: Durchführung eines geregelten Trainingsbetriebes Anschaffung und Unterhaltung von Trainingsräumen-, Plätzen und Sportgeräten planmäßige Aus- und Weiterbildung der Trainingsteilnehmer durch sachgemäß aus- und weitergebildete Übungsleiter (Trainer) Zugehörigkeit zum TSV Rudelzhausen 1948 e. V. , sowie der Bayerischen Taekwondo Union e. V., dem Bayerischen Landesportverband e. V.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Abteilung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Abteilung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Abteilung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5 Eintritt der Mitglieder
Mitglieder der Abteilung kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Abteilung. Sie kann entweder aktiv oder passiv sein. Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig am laufenden Sportverkehr teil, insbesondere am regelmäßigen Training sowie an den internen und externen Veranstaltungen entsprechend den satzungsgemäßen Bestimmungen der Bayerischen Taekwondo-Union. Mitglieder können mindestens 6 Jahre alte Personen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilungsleitung. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch den Tod eines Mitgliedes
durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres
mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus der Abteilung.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des Abteilungsausschusses:wenn es den Bestrebungen der Abteilung zuwider handelt
wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen der Abteilung schädigt
bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder Zersetzung in der Abteilung zu stiften.
durch Streichung von der Mitgliederliste; die Abteilungsleitung ist dazu befugt, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag bzw. die Aufnahmegebühr nicht pünktlich bezahlt.

§ 7 Bauten und Grundstücke
Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von vereinseigenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Durchführung von Bauvorhaben, bedürfen der Genehmigung der Abteilungsleitung zusammen mit dem Ausschuss, in besonders wichtigen und finanziell weittragenden Fällen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit vom Abteilungsausschuss beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sinddie Abteilungsleitung
der Abteilungsausschuss
die Mitgliederversammlung

§ 10 Abteilungsleitung und Abteilungsausschuss
Die Abteilungsleitung besteht aus
dem 1. Abteilungsleiter
dem 2. (stellvertretenden) Abteilungsleiter
dem Kassierer
dem SchriftführerMehrere Ämter der Abteilungsleitung können nicht in einer Person vereinigt werden. Bei Verhinderung des 1. Abteilungsleiters nimmt der 2. Abteilungsleiter auch dessen Rechte und Pflichten im vollem Umfang für die Dauer der Verhinderung wahr. Über die Ein- und Ausgaben der Abteilung hat der Kassierer permanent Buch zu führen. Die Mitglieder des Ausschusses können jederzeit Einsicht in die Buchführung, die Belege und die Kasse nehmen. Über die Mitgliederversammlung und über die Sitzungen der Abteilungsleitung bzw. des Ausschusses ist eine Niederschrift zu führen. Deren Beschlüsse sind wörtlich in ein Beschlussbuch einzutragen. Alle Niederschriften und Beschlüsse sind von mindestens 3 Mitgliedern der Abteilungsleitung zu unterschreiben. Verantwortlich für die Führung der Niederschriften, des Beschlussbuches und der Abteilungschronik ist der Schriftführer. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Abteilungsleitungs-Mitglied hinzuwählen. Die Abteilungsleitung führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Folgende Handlungsspielräume werden bei der Vornahme von Geschäften eingeräumt:dem 1. Abteilungsleiter bis zu einem Betrag von 2.000,00 DM der Abteilungsleitung bis zu einem Betrag von 5.000,00 DM dem Ausschuss bis zu einem Betrag von 10.000,00 DM.
Der Abteilungsausschuss besteht aus der Abteilungsleitung sowie den nachfolgend aufgeführten Referenten:Referent für Jugend
Referent für Turniere und Lehrgänge
Referent für Kinder (bis incl. 12. Lebensjahr)
Referent für allgemeine AufgabenIm Ausschuss muss mindestens eine weibliche Person vertreten sein. Die Referenten werden von der Abteilungsleitung in allen wichtigen Entscheidungen der Abteilung stimmberechtigt miteinbezogen. Die Referenten haben – auch einzeln – das Recht, eine Ausschuss-Sitzung bei der Abteilungsleitung einzufordern, welche innerhalb der nächsten 2 Wochen abzuhalten. Der Ausschuss ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung und der Abteilungsleitung wahrgenommen werden. Er kann von seinen Aufgaben welche auf die Abteilungsleitung übertragen. Abteilungsleitung und Referenten werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Versammlungen der Abteilungsleitung oder des Ausschusses werden durch ein Abteilungsmitglied einberufen und vom 1. Abteilungsleiter geführt. Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Abteilungsleiters. Eine Kumulierung von Stimmrechten auf eine Person ist nicht zulässig. Beschlussfähigkeit bei der Abteilungsleitung liegt vor, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlussfähigkeit beim Ausschuss liegt vor, wenn zusätzlich mindestens 2 Referenten anwesend sind. Die Versammlungen der Abteilungsleitung oder des Ausschusses werden durch ein Abteilungsmitglied einberufen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
jährlich einmal und zwar der Gestalt, dass sie innerhalb der letzten 3 Monate vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung des TSV Rudelzhausen/Tegernbach 1948 e. V. liegt (ordentliche Mitgliederversammlung) wenn dies von einem Fünftel der Abteilungsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Abteilungsleitung beantragt wird. wenn dies durch einfache Mehrheit vom Abteilungsausschuss beschlossen wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zweimal durch Veröffentlichung in der Hallertauer Zeitung und Freisinger Tagblatt und zwar in einem Zeitraum von 3-4 Wochen und 3-7 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts der Abteilungsleitung Entlastung der Abteilungsleitung und der Referenten Wahl der Abteilungsleitung und der Referenten Beschlussfassung über Änderung der Satzung und des Abteilungszwecks sowie über die Auflösung der Abteilung. Die Abteilungsleitung wird generell geheim gewählt. Ausnahmen sind lediglich bei der Wahl von Schriftführer und Kassierer möglich, wenn vorher über die Änderung des Modus die Mitgliederversammlung beschlossen hat. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Abteilungsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben oder mindestens 14 Jahre alt sind, mindestens den 4. Kup innehaben und eine Vereinszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren aufweisen können. Davon ausgenommen können in die Abteilungsleitung nur Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit (Stimmenthaltungen zählen nicht mit), soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

§ 12 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung oder Aufhebung der Abteilung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Abteilung fällt das noch zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an den TSV Rudelzhausen/Tegernbach 1948 e. V..Rudelzhausen/Osterwall, den 10. Juli 1998