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Vereinssatzung 

TSV Rudelzhausen 1948 e.V.

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)  Der Verein führt den Namen „TSV Rudelzhausen 1948 e. V.".

2)  Er hat seinen Sitz in Rudelzhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1)  Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), mit sämtlichen Änderungen bis zum 17.12.1990. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

1)  Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der:

• Förderung des Freizeit- und Breitensports.

• Durchführung eines geregelten, fairen Sportbetriebes nach den geltenden Bestimmungen;

• Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen. 

2)  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt. 

3)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

3)  Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

2)  Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

4)  Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 6 Beiträge

1)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2)  Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:    a) der Vorstand

                                       b) die Mitgliederversammlung

                                       c) der Vereinsausschuss

 

§ 8 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe .der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

§ 9 Vorstand

1)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:

• 1. Vorsitzenden

• 2. Vorsitzenden

• Kassier

• Schriftführer

2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, oder je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

3)  Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 15.000,- DM (i.W. fünfzehntausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

4)  Der 1. Vorsitzende darf Geschäfte bis zum Betrag von 1.000,- DM (i.W. tausend) ausführen. Ausgenommen davon sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen.

5)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

7)  Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

2)  Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich, oder durch Bekanntgabe in der„Hallertauer Zeitung", einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

3)  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

4)  Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

5)  Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

6)  Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

7)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

 

§11 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) dem Vorstand,

b) dem von der Mitgliederversammlung gewählten stellv. Kassier,

c) und den von den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern.

1)  Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

2)  Die unter Punkt b) und c) genannten Ausschussmitglieder werden zu jeder Vorstandssitzung geladen und sind stimmberechtigt.

3)  Eine Sitzung des Vereinsauschusses kann von jedem Ausschussmitglied einberufen werden. Die Sitzung muss innerhalb 30 Tagen abgehalten werden.

4)  Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- Ehren- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13 Auflösung des Vereins

1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

2)  Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3)  Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

4)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rudelzhausen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

Rudelzhausen, den 22. August 2008

 

(Unterschrift von 8 Mitgliedern auf der Originalsatzung)

 

 

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Stand: 14.09.2010