§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „TSV Rudelzhausen 1948 e. V.".
2) Er hat seinen Sitz in Rudelzhausen und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), mit sämtlichen Änderungen bis zum
17.12.1990. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss
und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der
Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen
Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein
insbesondere in der:
• Förderung des Freizeit- und Breitensports.
• Durchführung eines geregelten, fairen Sportbetriebes
nach den geltenden Bestimmungen;
• Durchführung von Versammlungen, Vorträgen,
Kursen.
2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Über
diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen
Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters.
3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand
ist unanfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds,
sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des
Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes
die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch
den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn
das Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der
Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand
erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den
Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge
1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige
Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind: a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vereinsausschuss
§ 8 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit
Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht
nach Maßgabe .der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen
sportlichen Bereich tätig zu sein.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Kassier
• Schriftführer
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. Vorsitzenden allein, oder je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2.
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung
berechtigt ist.
3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung
gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem
Geschäftswert über 15.000,- DM (i.W. fünfzehntausend) die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4) Der 1. Vorsitzende darf Geschäfte bis zum Betrag von
1.000,- DM (i.W. tausend) ausführen. Ausgenommen davon sind Grundstücksgeschäfte
jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest
der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins
die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel
der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des
Zwecks vom Vorstand verlangt.
2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich, oder durch Bekanntgabe in
der„Hallertauer Zeitung", einzuberufen. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die
Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die
Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
5) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage
der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter
festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein
Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§11 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand,
b) dem von der Mitgliederversammlung gewählten stellv.
Kassier,
c) und den von den Abteilungen gewählten
Abteilungsleitern.
1) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen
Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
2) Die unter Punkt b) und c) genannten Ausschussmitglieder
werden zu jeder Vorstandssitzung geladen und sind stimmberechtigt.
3) Eine Sitzung des Vereinsauschusses kann von jedem Ausschussmitglied
einberufen werden. Die Sitzung muss innerhalb 30 Tagen abgehalten werden.
4) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-,
Rechts- Ehren- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung
eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun
Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung
amtierenden Vorstandsmitglieder.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rudelzhausen,
die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des
Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
Rudelzhausen, den 22. August 2008

(Unterschrift von 8 Mitgliedern auf der Originalsatzung) |